Ausbildung zum Hubarbeitsbühnenbediener gemäß DGUV Grundsatz 308-008
Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter/-innen eine Arbeitsbühne – auch Steiger genannt - bedienen, ist eine entsprechende Qualifikation unabdingbar! Nur die ausgebildete und in den Schein eingetragene Geräteart darf auch bedient werden!
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung schreibt in Ihrer Regel 100-500 Kapitel 2.10 (bisher BGR 500) sowie dem DGUV Grundsatz 308-008 (bisher BGG/GUV-G-966) vor, dass Arbeitsbühnen eigenständig bedienen darf, wer
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet wurde und
- seine Befähigung nachgewiesen hat.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Unsere Lösung für Sie:
Auf Grundlage der DGUV - Grundsatz 308-008 haben wir für Sie Lehrgangsinhalte erarbeitet, die Ihnen oder Ihren Mitarbeiter/-innen im Umgang mit Scherenbühnen, Teleskopbühnen oder Gelenkteleskopbühnen mehr Sicherheit geben. Sie entscheiden welche Bühne(n) geschult werden sollen und wir kümmern uns um die Ausbildung.